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JUGENDSCHUTZ

 

Es gilt das Jugendschutzgesetz (JuSchG), welches im Jahre 2002 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde.

Für Konzertbesuche bedeutet das:

  • Kinder unter 6 Jahren erhalten keinen Zutritt zum Konzert

 

  • Unter 14 Jahren ist ein Konzertbesuch nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten möglich

 

  • Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren dürfen ein Konzert nur dann besuchen, wenn sie einen vom Erziehungsberechtigten bestimmten volljährigen Begleiter dabei haben und eine schriftliche Aufsichtspflichtsübertragung (unterzeichnet vom Erziehungsberechtigung) mitführen.

 

  • Ab 16 Jahren gibt es keine weiteren Beschränkungen, sofern das Konzert vor 24:00 Uhr endet.

 

Für Partybesuche bedeutet das:

  • Einlass ab 18 Jahren

 

  • Einlass ab 16 Jahren ausschließlich mit Aufsichtsübertragung auf eine anwesende, volljährige Person in Verbindung mit einer vollständigen Personalausweiskopie (beidseitig, keine Fotografie, es ist zwingend eine Kopie notwendig) des unterzeichnenden Erziehungsberechtigten.
  • Sollte ein Elternteil die Aufsicht übernehmen, so benötigen wir dennoch die ausgefüllte & unterzeichente Aufsichtsübertragung und eine Kopie des Personalausweises.

 

  • Einlass unter 16 Jahren ist nicht möglich, auch nicht in Begleitung der Eltern

 

Es ist nur eine Aufsicht pro Person möglich.

Eine entsprechende Vorlage für die Übertragung der Aufsichtspflicht gibt es hier:

 

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